9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 118. Bauarbeiten
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
1. Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
3. In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige”, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen”.
4. Die § 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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