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ASchG § 118. Bauarbeiten, BGBl. I Nr. 9/1997, gültig von 01.01.1997 bis 28.12.2001

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 118. Bauarbeiten

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.

(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1. Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

2. § 136 Abs. 2 BauV hat zu lauten:

„Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im § 151 Abs. 5 genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.”

3. In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige”, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen”.

4. Die § 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,

3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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