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ASchG § 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste, BGBl. I Nr. 12/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

(1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:

1. Arbeitsmedizinische Zentren, die am über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, oder über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 verfügen, sind in die Liste der arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 Abs. 4 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

2. Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am anhängige Verwaltungsverfahren nach § 116 Abs. 3 Z 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Die vom Betreiber vorgelegten Nachweise sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

3. Am beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängige Verwaltungsverfahren zur Bewilligung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Der Antrag samt allfälligen vom Betreiber vorgelegten Nachweisen ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

(4) § 88 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 12 bis 14 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb“ durch „Arbeitsstätte“ ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens anwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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