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ASchG § 114. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze, BGBl. I Nr. 118/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2015

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 114. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

(1) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.

(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1. § 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3. § 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,

4. § 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

6. § 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

7. § 66, § 67 Abs. 3 sowie § 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in § 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

8. § 73 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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