ASchG § 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen, BGBl. I Nr. 118/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2015

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

(1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

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