9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
(1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 83 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 1 und 3 bis 6 AAV, für Toiletten § 85 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 AAV, für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 dritter bis letzter Satz und Abs. 2 bis 6 AAV und für Wohnräume § 88 AAV als Bundesgesetz.
(3) Für die in § 106 Abs. 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten sind abweichend von Abs. 2 § 85 Abs. 3 und 5 AAV,§ 86 Abs. AM, § 87 Abs. 2 AAV und § 88 Abs. 1 AAV nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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