9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 107. Brandschutz und Erste Hilfe
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die § 74 bis 78 und 80 AAV als Bundesgesetz.
(2) § 25 Abs. 4 erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Brandschutzgruppe regelt, gilt anstelle des § 25 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes § 79 AAV als Bundesgesetz.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gelten § 81 und 82 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 5 AAV gilt mit der Maßgabe, daß „Betrieb” und „feste Betriebsstätte” jeweils durch „Arbeitsstätte” ersetzt werden.
(5) Für die in § 106 Abs. 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten ist § 82 AAV nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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