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ASchG § 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten, BGBl. I Nr. 159/2001, gültig von 29.12.2001 bis 31.12.2012

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

(1) Für Arbeitsstätten, die am bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.

(3) Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:

1. Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 und 3.

2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 10.

3. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 Abs. 6 erster Satz.

4. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6 sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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