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ASchG § 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten, BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

(1) Für Arbeitsstätten, die am bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1. Für Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen gilt § 3, für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4, für Fußböden in Betriebsräumen § 6, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7, für die Beleuchtung der Arbeitsräume § 9, für das Klima in Arbeitsräumen § 12, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz, für die Kühlung von Arbeitsräumen § 15 und für die lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung von sonstigen Betriebsräumen § 19 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 19 Abs. 2 AAV.

2. Für die Belichtung der Arbeitsräume gilt § 8 AAV mit der Maßgabe, daß die Genehmigung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat.

3. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 23 bis 26, § 27 Abs. 1 und § 28 AAV.§ 21 AAV gilt mit der Maßgabe, daß in Abs. 2 die Worte im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes“ entfallen.

4. § 10 AAV gilt für Arbeitsstätten in Gebäuden und für Arbeitsstätten im Freien mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt und daß die Worte „im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes“ entfallen.

5. Für die Warnbeleuchtung in Betriebsräumen gilt § 11 AAV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für eine Warnbeleuchtung im Sinne des § 11 AAV zu sorgen.

6. Für die Lüftung von Arbeitsräumen gilt § 13 AAV. In anderen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 13 AAV gesorgt ist.

7. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 AAV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 18 AAV zu sorgen.

8. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die § 63 und 64 AAV.

(4) Wurde eine Arbeitsstätte in Gebäuden auf Grund einer bundesgesetzlichen Bewilligung bereits vor dem genutzt, so gilt im Rahmen dieser Bewilligung abweichend von Abs. 3:

1. Anstelle des § 3 Abs. 1 und 2 AAV gilt für den Luftraum in Arbeitsräumen § 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung BGBl. Nr. 31/1965, und anstelle des § 13 AAV für die Lüftung § 15 ADSV.

2. § 8 Abs. 1 AAV betreffend die Sichtverbindung, § 12 Abs. 2 letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit, § 23 Abs. 2 AAV erster Satz betreffend die Bemessung der Notausgänge, § 26 Abs. 6 AAV betreffend die brandhemmende Ausführung zusätzlicher Stiegen und § 28 Abs. 1 und 5 AAV betreffend die Notstiegen sind nicht anzuwenden.

(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitsstätten in Gebäuden, die zumindest seit ohne wesentliche Änderung oder Erweiterung genutzt werden, und für die vor dem keine bundesgesetzliche Bewilligung erforderlich war.

(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem errichtet wurden, ist abweichend von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 2 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV.

(7) Für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem errichtet wurden, gilt abweichend von Abs. 3 anstelle des § 4 AAV für die Raumhöhe § 3 ADSV.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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