ASchG § 102. Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 102. Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5

(1) §§ 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit , im übrigen mit in Kraft.

(2) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-76515