ASchG § 101a. Erleichterungen bei Betriebsübergaben, BGBl. I Nr. 56/2024, gültig ab 01.01.2024

8. Abschnitt Behörden und Verfahren

§ 101a. Erleichterungen bei Betriebsübergaben

9. Abschnitt

Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:

1. Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.

2. Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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