ABSCHNITT I Gemeinsame Bestimmungen
§ 3. Sonderbestimmungen für Umsiedler und gleichgestellte Personen aus Italien.
Die Bestimmungen der § 1 und 2 gelten auch für Personen, die
a) unter das Abkommen vom zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind, oder
b) aus Gründen, die sich aus ihrer nicht-italienischen Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind,
soweit es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten handelt, die in einem Gebiet zurückgelegt worden sind, das am zum Territorium von Italien gehört hat.
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