ABSCHNITT V Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24. Vorläufige Leistungen.
Die Versicherungsträger können schon ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Fällen einer besonderen sozialen Berücksichtigungswürdigkeit vorläufige Leistungen bis zur Höhe der Leistung gewähren, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebühren würde. Diese vorläufigen Leistungen sind auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.
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