ABSCHNITT V Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22. Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
(2) Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des im § 23 bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages bereits beantragt, aber noch nicht festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens vom an, soweit aber Leistungen auf Grund der Bestimmungen des § 19 festzustellen sind, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, zu gewähren. Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages bereits festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Antrag neu festzustellen; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Wird der Antrag auf Neufeststellung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt, so ist die Leistung ab dem Tage, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag auf Neufeststellung erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist die Leistung mit Wirksamkeit von dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an neu festzustellen. Im Falle der Neufeststellung von Amts wegen gilt der Tag, an dem der Versicherungsträger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung.
(3) Werden Leistungen binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages beantragt, so werden sie ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens vom an, gewährt, es sei denn, daß ein Anspruch auf die Leistung schon nach den bisherigen Bestimmungen gegeben gewesen wäre.
(4) Der Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie des § 17 steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.
(5) Bei der Durchführung der Abs. 1 bis 4 kann der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht geltend gemacht werden, wenn die erforderlichen Anträge innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten in der Unfallversicherung nur für Renten.
(7) Der Mehrbetrag, der sich in der Pensionsversicherung aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegenüber der Leistung am ergibt, jedoch mit Ausnahme des Mehrbetrages aus der Anwendung der Bestimmung des § 19, gebührt zu einem Drittel ab , zu zwei Dritteln ab und ab in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab , Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab der volle Mehrbetrag. Rentenberechtigten, die vor dem noch keine Leistung erhielten, ist die nach diesem Bundesgesetz gebührende Leistung ab in voller Höhe auszuzahlen.
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