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ARÜG § 2. Persönlicher Geltungsbereich., BGBl. Nr. 114/1962, gültig ab 01.01.1961

ABSCHNITT I Gemeinsame Bestimmungen

§ 2. Persönlicher Geltungsbereich.

(1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,

a) die sich am , am oder am im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind,

b) die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum bewilligt wurde, und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten,

c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten,

d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a nach dem aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.

Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun Monaten hat außer Betracht zu bleiben.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Republik Österreich über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger nicht zu berücksichtigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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