ARÜG § 12. Zwischenstaatliche Vereinbarungen., BGBl. Nr. 290/1961, gültig ab 01.01.1961

ABSCHNITT II Pensionsversicherung

§ 12. Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

Die in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Rentenansprüche und Zeiten in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3,§ 3) gelten als solche der österreichischen Pensions(Renten)versicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

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