ARÜG § 11. Besondere Leistungsansprüche., BGBl. Nr. 290/1961, gültig ab 01.01.1961

ABSCHNITT II Pensionsversicherung

§ 11. Besondere Leistungsansprüche.

Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.

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