ARÜG § 10. Zusammentreffen von Zeiten., BGBl. Nr. 290/1961, gültig ab 01.01.1961

ABSCHNITT II Pensionsversicherung

§ 10. Zusammentreffen von Zeiten.

Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76514