ArbIG § 27., BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 28.12.2001

§ 27.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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