§ 27.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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