§ 27. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76508