§ 25. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit in Kraft.
(4) Es treten
1. mit Ablauf des außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,
2. mit in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.
3. mit in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010
(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit in Kraft.
(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit festsetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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