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ArbIG § 20. Rechtshilfe, BGBl. I Nr. 118/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2016

§ 20. Rechtshilfe

(1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Gewerbebehörden und die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden haben das zuständige Arbeitsinspektorat von der Neuerrichtung von Betriebsanlagen sowie von Änderungen in Betriebsanlagen zu verständigen. Alle Behörden haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von sonstigen Betriebsstätten und von Änderungen in solchen Betriebsstätten mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen, bei dem ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin getötet oder erheblich verletzt worden ist, dem zuständigen Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden und diesem, allenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, den maßgeblichen Sachverhalt, den/die Arbeitgeber/in sowie bei Arbeitsunfällen auf Baustellen auch den Bauherrn, weiters Namen und Geburtsdatum des Unfallopfers sowie zusätzliche Informationen bekannt zu geben, soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben des Arbeitsinspektorats erforderlich sind und der Zweck der Ermittlungen dadurch nicht gefährdet wird.

(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts, des Verkehrsrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte bereitgestelltes Trinkwasser oder an die Arbeitnehmer/innen verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.

(5) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem für Angelegenheiten des Verkehrs mit den betreffenden gefährlichen Arbeitsstoffen zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Arbeitsinspektionsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 10 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Die Arbeitsinspektorate sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),

b. Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),

c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie

d. Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).

(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, zur Erstellung von Webanwendungen für elektronische Meldungen im Sinn des § 97 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, und elektronische Vorankündigungen im Sinn des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsinspektion ist auch berechtigt, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Betreiben dieser Webanwendungen sowie zur Verarbeitung der Daten aus diesen Meldungen und Vorankündigungen in Anspruch zu nehmen.

(9) Die Arbeitsinspektorate haben nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und sind berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.

(10) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgeber/innen, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, den die Förderungsmittel vergebenden Stellen auf deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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