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ArbIG § 20., BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 31.12.2001

§ 20.

(1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Gewerbebehörden haben das zuständige Arbeitsinspektorat von der Neuerrichtung von Betriebsanlagen sowie von Änderungen in Betriebsanlagen zu verständigen. Alle Behörden haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von sonstigen Betriebsstätten und von Änderungen in solchen Betriebsstätten mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen, bei dem ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin getötet oder erheblich verletzt worden ist, dem zuständigen Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.

(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

(5) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Arbeitsinspektionsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 10 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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