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ArbIG § 1., BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 19.01.1999

§ 1.

Geltungsbereich

(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. (2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:

1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

2. die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Tätigkeiten, soweit sie nicht unter § 200a des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung fallen,

3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

5. die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und

6. die privaten Haushalte.

(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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