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ArbIG § 19. Berichte und Gutachten, BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 30.12.2009

§ 19. Berichte und Gutachten

(1) Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in zusammenfassender Darstellung dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.

(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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