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ArbIG § 18., BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 31.12.2001

§ 18.

(1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

(2) Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Amtshandlung im Einzelfall unbedingt erfordert.

(3) Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß § 1 der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß § 1 in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Abs. 3 bewilligen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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