ArbIG § 13. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 150/2009, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013

§ 13. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß § 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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