ArbIG § 13. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 30.12.2009

§ 13. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist bei Verfahren gemäß § 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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