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ArbIG § 12., BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 30.06.1997

§ 12.

(1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Aktenübersendung ist binnen einer Woche ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen vier Wochen, unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu.

(5) In Berufungsverfahren ist auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn Berufungsbehörde ein Bundesminister ist.

(6) Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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