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ArbIG § 10., BGBl. Nr. 27/1993, gültig von 01.04.1993 bis 31.12.2001

§ 10.

(1) Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.

(2) Die zuständige Behörde hat über Anträge des Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 1 ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses beschleunigt abzuschließen.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu untersagen oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Wird der Bescheid mündlich erlassen, so hat das Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.

(4) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektionsorgan erforderlichenfalls auch vor Erlassung eines Bescheides zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu verfügen und deren Durchführung zu veranlassen. Zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann das Arbeitsinspektionsorgan die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist vom Arbeitsinspektionsorgan nach Möglichkeit vor, jedenfalls aber unverzüglich nach Durchführung der verfügten Maßnahme zu verständigen.

(5) Über Maßnahmen nach Abs. 4 ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die gemäß Abs. 3 und 5 getroffenen Maßnahmen nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin den Bescheid aufzuheben.

(7) Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Abs. 5 oder gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate, durch die über eine Vorstellung gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 entschieden wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen gegen diese Bescheide und gegen Bescheide gemäß Abs. 6 entscheidet der Landeshauptmann. Über Berufungen gegen solche Bescheide des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Bescheid eine gewerbliche Betriebsanlage betrifft, sonst der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(8) Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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