ArbAbfG § 3. Unabdingbarkeit, BGBl. Nr. 107/1979, gültig ab 01.07.1979

ARTIKEL I Abfertigung für Arbeiter

§ 3. Unabdingbarkeit

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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