ABSCHNITT II Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
§ 8. Anrechnungsbestimmungen
Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
1. des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,
2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,
3. des Ausbildungsdienstes und
4. des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76506