ABSCHNITT II Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
§ 5.
(1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz(Zivil)dienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz(Zivil)dienstes unverzüglich bekanntzugeben. Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz(Zivil)dienstes.
(2) Ist der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Mitteilung gehindert, so hat er sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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