ABSCHNITT V Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 29.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.
(1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 sowie § 28a und § 28b, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind - hinsichtlich des § 28 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres - betraut
1. für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler; in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
2. für Dienstverhältnisse der Lehrer gemäß Art. 14a Abs. 2 lit. a bis d B-VG der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
3. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG),
b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG),
c) für Arbeitsverhältnisse, die dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegen, das Land;
4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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