APSG § 29., BGBl. Nr. 683/1991, gültig von 01.01.1992 bis 14.01.1998

ABSCHNITT V Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 29.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind - hinsichtlich des § 28 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres - betraut

1. für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler; in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;

2. für Dienstverhältnisse der Lehrer gemäß Art. 14a Abs. 2 lit. a bis d B-VG der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG),

b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG),

c) für Arbeitsverhältnisse, die dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegen, das Land;

4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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