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APSG § 26. Weitergelten von Regelungen, BGBl. Nr. 683/1991, gültig ab 01.01.1992

ABSCHNITT V Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 26. Weitergelten von Regelungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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