ABSCHNITT III Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
§ 19.
Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den § 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in
1. einem Dienstverhältnis zum Bund,
2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG oder
4. einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
stehen.
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