APLV § 10. Übergangsbestimmung, BGBl. II Nr. 347/2018, gültig ab 01.01.2019
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Übergangsbestimmung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
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