ABSCHNITT 5
§ 38. Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 (17. Novelle)
(1) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit in Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar so, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in § 4 Abs. 2 einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vor dem | 62 Jahre |
bis | 62 Jahre und 2 Monate |
bis | 62 Jahre und 4 Monate |
bis | 62 Jahre und 6 Monate |
bis | 62 Jahre und 8 Monate |
bis | 62 Jahre und 10 Monate |
2. an die Stelle der notwendigen 504 Versicherungsmonate in § 4 Abs. 2 Z 1 die in der rechten Spalte genannten Versicherungsmonate treten, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vor dem | 480 Versicherungsmonate |
bis | 482 Versicherungsmonate |
bis | 484 Versicherungsmonate |
bis | 486 Versicherungsmonate |
bis | 488 Versicherungsmonate |
bis | 490 Versicherungsmonate |
bis | 492 Versicherungsmonate |
bis | 494 Versicherungsmonate |
bis | 496 Versicherungsmonate |
bis | 498 Versicherungsmonate |
bis | 500 Versicherungsmonate |
bis | 502 Versicherungsmonate |
(3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem wirksam geworden ist, gilt § 4 Abs. 2 in der am in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum bereits Überbrückungsgeld nach § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, beziehen und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gewährung von Überbrückungsgeld bereits vor dem durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13n Abs. 2 BUAG zuerkannt wurde, gilt § 4 Abs. 2 in der am in Kraft stehenden Fassung weiter.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76504