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APG § 38. Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 (17. Novelle), BGBl. I Nr. 25/2025, gültig ab 01.07.2025

ABSCHNITT 5

§ 38. Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 (17. Novelle)

(1) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit in Kraft.

(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar so, dass

1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in § 4 Abs. 2 einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:


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Vor dem
62 Jahre
bis
62 Jahre und 2 Monate
bis
62 Jahre und 4 Monate
bis
62 Jahre und 6 Monate
bis
62 Jahre und 8 Monate
bis
62 Jahre und 10 Monate

2. an die Stelle der notwendigen 504 Versicherungsmonate in § 4 Abs. 2 Z 1 die in der rechten Spalte genannten Versicherungsmonate treten, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:


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Vor dem
480 Versicherungsmonate
bis
482 Versicherungsmonate
bis
484 Versicherungsmonate
bis
486 Versicherungsmonate
bis
488 Versicherungsmonate
bis
490 Versicherungsmonate
bis
492 Versicherungsmonate
bis
494 Versicherungsmonate
bis
496 Versicherungsmonate
bis
498 Versicherungsmonate
bis
500 Versicherungsmonate
bis
502 Versicherungsmonate

(3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem wirksam geworden ist, gilt § 4 Abs. 2 in der am in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum bereits Überbrückungsgeld nach § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, beziehen und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gewährung von Überbrückungsgeld bereits vor dem durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13n Abs. 2 BUAG zuerkannt wurde, gilt § 4 Abs. 2 in der am in Kraft stehenden Fassung weiter.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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