ABSCHNITT 5
§ 32. Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie
§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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