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APG § 15. Parallelrechnung, BGBl. I Nr. 132/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004

ABSCHNITT 4

§ 15. Parallelrechnung

(1) Für Personen, die nach dem geboren sind und bis zum Ablauf des mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:

1. Zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind zu ermitteln:

a) sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und

b) sowohl die Versicherungszeiten ab nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).

2. Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:

a) Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;

b) Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.

3. Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.

(2) Bei der Berechnung der APG-Pension

1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:

a) die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (§ 26a GSVG, § 23a BSVG);

b) an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;

c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;

d) als Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG gelten

aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 200570% der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;

bb) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100% des Wertes nach lit. aa;

cc) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92% des Wertes nach lit. aa;

dd) bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100% des Wertes nach lit. aa;

2. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;

3. werden die Beitragsgrundlagen für die nach § 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG, § 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz;

4. wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;

5. wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;

6. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;

7. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6 sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;

8. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;

9. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage zu diesem Bundesgesetz);

10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet;

11. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 35 AMSG vor dem nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet.

(3) Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG behandelt.

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;

2. für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35% zu vermindern.

(5) Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn

1. der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder

2. der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten

weniger als 5% oder weniger als 24 Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.

(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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