Zweiter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit in Kraft.
(2) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a,§ 75 Abs. 1 Z 3,§ 79 Abs. 1 und Abs. 2,§ 80 Abs. 2 bis Abs. 5,§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, § 4 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 2 bis Abs. 5, § 29a, 29b AO in der Fassung des Artikels III und § 20 Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(5) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(6) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(7) § 125 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II und § 33a Abs. 2 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem erlassen wird.
(8) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(9) § 147 Abs. 1 dritter Satz KO und § 42 Abs. 1 zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem angenommen wurde.
(10) § 152 Abs. 2 und Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II sowie § 49 Abs. 2 und Abs. 3 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem entschieden wird.
(11) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(12) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(13) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
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