Zweiter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel VI In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den § 8, 12b, 18a, 20f, 23a und 51, BGBl. II Nr. 221/1934)
(1) Art. II bis V treten mit in Kraft.
(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(3) § 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen, die vor dem erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
(4) § 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden.
(5) § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
(6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem bei Gericht einlangen, anzuwenden.
(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem eingeleitet werden.
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