Zweiter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel 34 Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den § 2, 38, 45 und 67 Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).
(4) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
(5) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
(6) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
(7) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
(8) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
(9) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
(10) (Anm.: ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.)
(11) Art. XXVI Z 2 bis 5 und Art. XXVII sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem eröffnet wurden. Art. XXVI Z 1 ist anzuwenden, wenn nach dem der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
(12) (Anm.: ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
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