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AO § 9. Verjährung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 9. Verjährung

(1) Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.

(2) Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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