AO § 93. Verweisungen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2010
Zweiter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 93. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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