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AO § 90., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 90.

Einstellung

(1) Das Vorverfahren ist einzustellen:

1. wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;

2. wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und

a) ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;

b) der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;

3. wenn nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.

(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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