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AO § 8., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2003

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 8.

(1) Dem Schuldner ist vom Tage der Einbringung seines Antrages bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gestattet, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Derartige Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

(4) Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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