Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 89.
Überleitung
(1) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag des Schuldners (§ 80 Abs. 3) ist zu entscheiden:
1. wenn ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
2. wenn der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
3. ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens.
(2) Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das Ausgleichsverfahren überzuleiten.
(3) Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.
(5) Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (§§ 35 und 36 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.
(6) Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im § 7 Abs. 1 bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des § 20b Abs. 2 ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.
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