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AO § 88., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 88.

Aufhebung

(1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben, wenn der Schuldner oder der vorläufige Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) behoben ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen hat.

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über den Aufhebungsantrag ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird das Verfahren aufgehoben, so ist die Entscheidung öffentlich bekanntzumachen.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt. § 58 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Vorverfahren eingestellt wird (§ 90).

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse über den Aufhebungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

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